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AGB & AGRB
Allgemeine Geschäfts- und Reisebedingungen
Allgemeine Geschäfts- und Reisebedingungen
Die nachfolgenden Bestimmungen werden, soweit wirksam vereinbart, Inhalt des zwischen dem Kunden und Transorient Touristik GmbH (nachfolgend TO genannt) zu Stande kommenden Reisevertrages, sie ergänzen die Vorschriften des §§ 651a-m BGB und die Informationsschriften gem. §§ 4-11 BGB-Informationspflichtverordnung und füllen diese aus.
1. Abschluss des Reisevertrages
1.1 Mit der Reiseanmeldung auf der Grundlage des jeweils gültigen Prospektes oder der maßgeblichen Sonderausschreibung (Sonderangebote, Flyer u. ä.) bietet der Kunde TO den Abschluss eines Reisevertrages verbindlich an.
1.2 Die Reiseanmeldung kann schriftlich, mündlich, fernmündlich oder auf elektronischem Weg (E-Mail, Internet) erfolgen. Bei elektronischer Buchung bestätigt TO den Eingang unverzüglich auf elektronischem Weg.
1.3 Der Reisevertrag kommt durch die Angebotsannahme (Reisebestätigung/Rechnung) der TO in Hamburg zustande und bedarf keiner bestimmten Form. Bei oder unverzüglich nach Vertragsschluss wird TO dem Kunden eine schriftliche Reisebestätigung übermitteln. Hierzu ist TO nicht verpflichtet, wenn die Buchung weniger als 7 Werktage vor Reisebeginn erfolgt.
1.4 Weicht der Inhalt der Reisebestätigung/Rechnung vom Antrag des Kunden ab, so ist die Reisebestätigung/Rechnung der TO als Ablehnung des Kundenangebotes verbunden mit einem neuen Angebot anzusehen, an das TO für die Dauer von 10 Tagen gebunden ist. Bei kurzfristigen Buchungen - weniger als 7 Werktage vor Reisebeginn - beträgt die Bindungsfrist 2 Tage. Der Reisevertrag kommt auf der Grundlage dieses neuen Angebots zustande, wenn der Kunde innerhalb der Bindungsfrist TO die Annahme durch ausdrückliche Erklärung, Anzahlung oder Restzahlung erklärt.
1.5 Der Reisevertrag kommt zwischen TO und dem Anmelder zustande. Der Anmelder hat für alle Vertragsverpflichtungen von Mitreisenden, für die er die Buchung vornimmt, wie für seine eigenen ein zu stehen, sofern er diese Verpflichtung durch ausdrückliche und gesonderte Erklärung übernommen hat.
1.6 Reisebüros und Buchungsstellen treten ausschließlich als Vermittler der Reise auf und sind nicht befugt Zusicherungen zu machen, die den vereinbarten Leistungsinhalt des Reisevertrages abändern, über die vertraglich zugesagten Leistungen von TO hinausgehen oder im Widerspruch zur Reiseausschreibung stehen.
1.7 Orts- und Hotelprospekte, die nicht von TO herausgegeben werden, sind für TO und dessen Leistungspflicht nicht verbindlich, soweit sie nicht durch ausdrückliche Vereinbarung mit dem Reisenden zum Gegenstand der Reiseausschreibung bzw. zum Inhalt der Leistungspflicht von TO gemacht wurden.
1.8 Der Kunde hat TO umgehend davon in Kenntnis zu setzen, wenn er die erforderlichen Reiseunterlagen (z.B. Flugscheine, Leistungsgutscheine etc.) spätestens 5 Werktage vor Reiseantritt nicht erhalten hat. In diesem Fall werden die Reiseunterlagen, Zahlungseingang bei TO vorausgesetzt, sofort per Kurier zugesandt.
1.2 Die Reiseanmeldung kann schriftlich, mündlich, fernmündlich oder auf elektronischem Weg (E-Mail, Internet) erfolgen. Bei elektronischer Buchung bestätigt TO den Eingang unverzüglich auf elektronischem Weg.
1.3 Der Reisevertrag kommt durch die Angebotsannahme (Reisebestätigung/Rechnung) der TO in Hamburg zustande und bedarf keiner bestimmten Form. Bei oder unverzüglich nach Vertragsschluss wird TO dem Kunden eine schriftliche Reisebestätigung übermitteln. Hierzu ist TO nicht verpflichtet, wenn die Buchung weniger als 7 Werktage vor Reisebeginn erfolgt.
1.4 Weicht der Inhalt der Reisebestätigung/Rechnung vom Antrag des Kunden ab, so ist die Reisebestätigung/Rechnung der TO als Ablehnung des Kundenangebotes verbunden mit einem neuen Angebot anzusehen, an das TO für die Dauer von 10 Tagen gebunden ist. Bei kurzfristigen Buchungen - weniger als 7 Werktage vor Reisebeginn - beträgt die Bindungsfrist 2 Tage. Der Reisevertrag kommt auf der Grundlage dieses neuen Angebots zustande, wenn der Kunde innerhalb der Bindungsfrist TO die Annahme durch ausdrückliche Erklärung, Anzahlung oder Restzahlung erklärt.
1.5 Der Reisevertrag kommt zwischen TO und dem Anmelder zustande. Der Anmelder hat für alle Vertragsverpflichtungen von Mitreisenden, für die er die Buchung vornimmt, wie für seine eigenen ein zu stehen, sofern er diese Verpflichtung durch ausdrückliche und gesonderte Erklärung übernommen hat.
1.6 Reisebüros und Buchungsstellen treten ausschließlich als Vermittler der Reise auf und sind nicht befugt Zusicherungen zu machen, die den vereinbarten Leistungsinhalt des Reisevertrages abändern, über die vertraglich zugesagten Leistungen von TO hinausgehen oder im Widerspruch zur Reiseausschreibung stehen.
1.7 Orts- und Hotelprospekte, die nicht von TO herausgegeben werden, sind für TO und dessen Leistungspflicht nicht verbindlich, soweit sie nicht durch ausdrückliche Vereinbarung mit dem Reisenden zum Gegenstand der Reiseausschreibung bzw. zum Inhalt der Leistungspflicht von TO gemacht wurden.
1.8 Der Kunde hat TO umgehend davon in Kenntnis zu setzen, wenn er die erforderlichen Reiseunterlagen (z.B. Flugscheine, Leistungsgutscheine etc.) spätestens 5 Werktage vor Reiseantritt nicht erhalten hat. In diesem Fall werden die Reiseunterlagen, Zahlungseingang bei TO vorausgesetzt, sofort per Kurier zugesandt.
2. Bezahlung
2.1 Mit Zustandekommen des Reisevertrages kann vom Kunden Zahlung nur dann gefordert werden, wenn ihm ein Sicherungsschein im Sinne von §§ 651 k BGB ausgehändigt worden ist. Bei Vertragsabschluss und nach Erhalt des Sicherungsscheines hat der Kunde eine Anzahlung in Höhe von 20% des Reisepreises pro Person zu leisten.
2.2 28 Tage vor Reiseantritt ist die Restzahlung fällig, sofern der Sicherungsschein übergeben ist und die Reise nicht mehr aus den in Ziffer 7.b genannten Grund abgesagt werden kann. Bei kurzfristigen Reisen, die ab dem 14. Tag vor Reisebeginn gebucht werden, ist der volle Reisepreis nach Erhalt der Reisebestätigung/Rechnung und des Sicherungsscheines sofort fällig.
2.3 Bei Stornierungen des Reisevertrags werden die anfallenden Stornierungsbeträge sofort fällig.
2.4 Die Reiseunterlagen werden ausschließlich nach erfolgter Gutschrift des gesamten Reisepreises auf dem Konto von TO ausgehändigt oder zugesandt.
2.5 Bei verspätetem Zahlungseingang werden die Reiseunterlagen per Express zugestellt, die Kosten der Zustellung gehen zu Lasten des Kunden.
2.6 Soweit die Buchungsstelle des Kunden nicht zum Inkasso berechtigt ist, sind Zahlungen mit befreiender Wirkung an diese Buchungsstelle nicht möglich. Der Kunde riskiert bei einer Zahlung den Reisepreis erneut an TO zahlen zu müssen. Sollte auf der Reisebestätigung/Rechnung der Vermerk KUNDENDIREKTINKASSO erscheinen, ist das Reisebüro/die Buchungsstelle nicht zum Inkasso berechtigt.
2.7 Leistet der Kunde die Anzahlung und/oder die Restzahlung nicht entsprechend den vereinbarten Zahlungsfälligkeiten, so ist TO berechtigt, nach Mahnung mit Fristsetzung vom Reisevertrag zurückzutreten und den Kunden mit Rücktrittskosten gemäß Ziffer 5.2 zu belasten.
2.2 28 Tage vor Reiseantritt ist die Restzahlung fällig, sofern der Sicherungsschein übergeben ist und die Reise nicht mehr aus den in Ziffer 7.b genannten Grund abgesagt werden kann. Bei kurzfristigen Reisen, die ab dem 14. Tag vor Reisebeginn gebucht werden, ist der volle Reisepreis nach Erhalt der Reisebestätigung/Rechnung und des Sicherungsscheines sofort fällig.
2.3 Bei Stornierungen des Reisevertrags werden die anfallenden Stornierungsbeträge sofort fällig.
2.4 Die Reiseunterlagen werden ausschließlich nach erfolgter Gutschrift des gesamten Reisepreises auf dem Konto von TO ausgehändigt oder zugesandt.
2.5 Bei verspätetem Zahlungseingang werden die Reiseunterlagen per Express zugestellt, die Kosten der Zustellung gehen zu Lasten des Kunden.
2.6 Soweit die Buchungsstelle des Kunden nicht zum Inkasso berechtigt ist, sind Zahlungen mit befreiender Wirkung an diese Buchungsstelle nicht möglich. Der Kunde riskiert bei einer Zahlung den Reisepreis erneut an TO zahlen zu müssen. Sollte auf der Reisebestätigung/Rechnung der Vermerk KUNDENDIREKTINKASSO erscheinen, ist das Reisebüro/die Buchungsstelle nicht zum Inkasso berechtigt.
2.7 Leistet der Kunde die Anzahlung und/oder die Restzahlung nicht entsprechend den vereinbarten Zahlungsfälligkeiten, so ist TO berechtigt, nach Mahnung mit Fristsetzung vom Reisevertrag zurückzutreten und den Kunden mit Rücktrittskosten gemäß Ziffer 5.2 zu belasten.
3. Leistungen
3.1 Der Umfang der vertraglichen Leistungen ergibt sich auschließlich aus der Leistungsbeschreibung von TO, die zum Zeitpunkt der Reisebestätigung im Prospekt von TO enthalten ist sowie aus den entsprechenden Angaben in der Reisebestätigung. Soweit in der entscheidenden Reisebestätigung von TO hinsichtlich des Reisegrundpreises auf ein Sonderangebot ausdrücklich Bezug genommen wird, gelten für den Umfang der von TO zu erbringenden Reiseleistungen nur die Leistungsbeschreibungen für dieses Sonderangebot; hierbei kann es sich um Leistungseinschränkungen im Vergleich zum Inhalt des Prospektes handeln.
3.2 Nebenabreden, die den Umfang der vertraglichen Leistung verändern, bedürfen einer ausdrücklichen Bestätigung durch TO.
3.3 TO behält sich ausdrücklich vor, aus sachlich berechtigten, erheblichen und nicht vorhersehbaren Gründen vor Vertragsschluss eine Änderung der Angaben in der jeweiligen Leistungsbeschreibung zu erklären, über die der Kunde vor der Buchung informiert wird.
3.2 Nebenabreden, die den Umfang der vertraglichen Leistung verändern, bedürfen einer ausdrücklichen Bestätigung durch TO.
3.3 TO behält sich ausdrücklich vor, aus sachlich berechtigten, erheblichen und nicht vorhersehbaren Gründen vor Vertragsschluss eine Änderung der Angaben in der jeweiligen Leistungsbeschreibung zu erklären, über die der Kunde vor der Buchung informiert wird.
4. Leistungs- und Preisänderungen
4.1 Änderungen oder Abweichungen einzelner Reiseleistungen vom vereinbarten Inhalt des Reisevertrages, die nach Vertragsschluss notwendig werden und die von TO nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind nur gestattet, soweit jene nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht beeinträchtigen. Eventuelle Ansprüche des Kunden bleiben unberührt, soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind.
4.2 TO ist verpflichtet, den Kunden über Leistungsänderungen oder -abweichungen unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Ggf. wird TO dem Kunden eine kostenlose Umbuchung oder einen kostenlosen Rücktritt von der Reise anbieten. Im Falle einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Reiseleistung ist der Kunde berechtigt, unentgeltlich vom Reisevertrag zurückzutreten oder die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen Reise zu verlangen, wenn TO in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Kunden aus seinem Angebot anzubieten. Der Kunde hat diese Rechte unverzüglich nach Erhalt der Erklärung durch TO über die Änderung der Reiseleistung oder die Absage der Reise diesem gegenüber geltend zu machen.
4.2 TO ist verpflichtet, den Kunden über Leistungsänderungen oder -abweichungen unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Ggf. wird TO dem Kunden eine kostenlose Umbuchung oder einen kostenlosen Rücktritt von der Reise anbieten. Im Falle einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Reiseleistung ist der Kunde berechtigt, unentgeltlich vom Reisevertrag zurückzutreten oder die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen Reise zu verlangen, wenn TO in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Kunden aus seinem Angebot anzubieten. Der Kunde hat diese Rechte unverzüglich nach Erhalt der Erklärung durch TO über die Änderung der Reiseleistung oder die Absage der Reise diesem gegenüber geltend zu machen.
5. Preisanpassung
TO behält sich vor, den im Reisevertrag vereinbarten Preis im Falle der Erhöhung der Beförderungskosten oder der Abgaben für bestimmte Leistungen wie Hafen- oder Flughafengebühren oder einer Änderung der für die betreffende Reise geltenden Wechselkurse entsprechend wie folgt zu ändern.
5.1 Erhöhen sich die bei Abschluß des Reisevertrages bestehende Beförderungskosten, insbesondere die Treibstoffkosten, so kann der TO den Reisepreis nach Maßgabe der nachfolgenden Berechnung erhöhen:
a) Bei einer auf den Sitzplatz bezogenen Erhöhung kann TO vom Kunden den Erhöhungsbetrag verlangen.
b) In anderen Fällen werden die vom Beförderungsunternehmen pro Beförderungsmittel geforderten, zusätzlichen Beförderungskosten durch die Zahl der Sitzplätze des vereinbarten Beförderungsmittels geteilt. Den sich so ergebenden Erhöhungsbetrag für den Einzelplatz kann TO vom Kunden verlangen.
5.2 Werden die bei Abschluß des Reisevertrages bestehenden Abgaben wie Hafen- oder Flughafengebühren gegenüber TO erhöht, so kann der Reisepreis um den entsprechenden, anteiligen Betrag heraufgesetzt werden.
5.3 Bei einer Änderung der Wechselkurse nach Abschluß des Reisevertrages kann der Reisepreis in dem Umfange erhöht werden, in dem sich die Reise dadurch für TO verteuert hat.
5.4 Eine Erhöhung ist nur zulässig, sofern zwischen Vertragsschluß und dem vereinbarten Reisetermin mehr als 4 Monate liegen und die zur Erhöhung führenden Umstände vor Vertragsschluß noch nicht eingetreten und bei Vertragsschluß für TO nicht vorhersehbar waren.
5.5 Im Falle einer nachträglichen Änderung des Reisepreises hat TO den Kunden unverzüglich zu informieren. Preiserhöhungen ab dem 20. Tag vor Reiseantritt sind unwirksam. Bei Preiserhöhungen von mehr als 5% ist der Kunde berechtigt ohne Gebühren vom Reisevertrag zurück zu treten oder die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen Reise zu verlangen, wenn TO in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Kunden aus seinem Angebot anzubieten. Der Kunde hat diesen Anspruch unverzüglich nach der Mitteilung der TO über die Preiserhöhung dieser gegenüber geltend zu machen.
5.1 Erhöhen sich die bei Abschluß des Reisevertrages bestehende Beförderungskosten, insbesondere die Treibstoffkosten, so kann der TO den Reisepreis nach Maßgabe der nachfolgenden Berechnung erhöhen:
a) Bei einer auf den Sitzplatz bezogenen Erhöhung kann TO vom Kunden den Erhöhungsbetrag verlangen.
b) In anderen Fällen werden die vom Beförderungsunternehmen pro Beförderungsmittel geforderten, zusätzlichen Beförderungskosten durch die Zahl der Sitzplätze des vereinbarten Beförderungsmittels geteilt. Den sich so ergebenden Erhöhungsbetrag für den Einzelplatz kann TO vom Kunden verlangen.
5.2 Werden die bei Abschluß des Reisevertrages bestehenden Abgaben wie Hafen- oder Flughafengebühren gegenüber TO erhöht, so kann der Reisepreis um den entsprechenden, anteiligen Betrag heraufgesetzt werden.
5.3 Bei einer Änderung der Wechselkurse nach Abschluß des Reisevertrages kann der Reisepreis in dem Umfange erhöht werden, in dem sich die Reise dadurch für TO verteuert hat.
5.4 Eine Erhöhung ist nur zulässig, sofern zwischen Vertragsschluß und dem vereinbarten Reisetermin mehr als 4 Monate liegen und die zur Erhöhung führenden Umstände vor Vertragsschluß noch nicht eingetreten und bei Vertragsschluß für TO nicht vorhersehbar waren.
5.5 Im Falle einer nachträglichen Änderung des Reisepreises hat TO den Kunden unverzüglich zu informieren. Preiserhöhungen ab dem 20. Tag vor Reiseantritt sind unwirksam. Bei Preiserhöhungen von mehr als 5% ist der Kunde berechtigt ohne Gebühren vom Reisevertrag zurück zu treten oder die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen Reise zu verlangen, wenn TO in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Kunden aus seinem Angebot anzubieten. Der Kunde hat diesen Anspruch unverzüglich nach der Mitteilung der TO über die Preiserhöhung dieser gegenüber geltend zu machen.
6. Rücktritt durch den Kunden
Der Kunde kann jederzeit vor Reisebeginn von der Reise zurücktreten. Der Rücktritt ist gegenüber Transorient Touristik GmbH/Borsteler Chaussee 85-99a/22453 Hamburg zu erklären. Falls die Reise über ein Reisebüro gebucht wurde, kann der Rücktritt auch diesem gegenüber erklärt werden.
6.1 Rücktritts-, Umbuchungs- und weitere Vertragsänderungserklärungen sind grundsätzlich formlos möglich. Aus Beweisgründen und im eigenen Interesse empfehlen wir, die Änderungserklärungen schriftlich zu erklären.
6.2 Bei Reiserücktritt werden grundsätzlich folgende pauschalierte Reiserücktrittskosten des Reisepreises pro Person ohne Nachweis berechnet:
6.3 Dem Kunden bleibt es in jedem Fall unbenommen, TO nachzuweisen, dass TO überhaupt kein oder ein wesentlich niedrigerer Schaden entstanden ist, als die geforderte Pauschale.
6.4 TO behält sich vor, in Abweichung von den vorstehenden Pauschalen eine höhere, konkrete Entschädigung zu fordern. In diesem Falle ist TO verpflichtet, die geforderte Entschädigung unter Berücksichtigung der ersparten Aufwendungen und einer etwaigen, anderweitigen Verwendung der Reiseleistungen konkret zu beziffern und zu belegen.
6.1 Rücktritts-, Umbuchungs- und weitere Vertragsänderungserklärungen sind grundsätzlich formlos möglich. Aus Beweisgründen und im eigenen Interesse empfehlen wir, die Änderungserklärungen schriftlich zu erklären.
6.2 Bei Reiserücktritt werden grundsätzlich folgende pauschalierte Reiserücktrittskosten des Reisepreises pro Person ohne Nachweis berechnet:
| bis 30 Tage vor Reiseantritt | 20% des Reisepreises |
| ab 29. bis 22. Tag vor Reiseantritt | 30% des Reisepreises |
| ab 21. bis 15. Tag vor Reiseantritt | 40% des Reisepreises |
| ab 14. bis 7. Tag vor Reiseantritt | 50% des Reisepreises |
| ab 6. bis 2. Tag vor Reiseantritt | 65% des Reisepreises |
| ab dem 1. Tag vor Reiseantritts | |
| und bei Nichtantritt der Reise | 75% des Reisepreises |
6.3 Dem Kunden bleibt es in jedem Fall unbenommen, TO nachzuweisen, dass TO überhaupt kein oder ein wesentlich niedrigerer Schaden entstanden ist, als die geforderte Pauschale.
6.4 TO behält sich vor, in Abweichung von den vorstehenden Pauschalen eine höhere, konkrete Entschädigung zu fordern. In diesem Falle ist TO verpflichtet, die geforderte Entschädigung unter Berücksichtigung der ersparten Aufwendungen und einer etwaigen, anderweitigen Verwendung der Reiseleistungen konkret zu beziffern und zu belegen.
7. Umbuchungen
7.1 Ein Anspruch des Kunden, nach Vertragsabschluss, auf Änderungen hinsichtlich des Reisetermins, des Reiseziels, des Ortes des Reiseantritts, der Unterkunft, der Beförderungsart oder der Fluggesellschaft besteht nicht. Sollen auf Wunsch des Kunden nach Vertragsabschluss Änderungen hinsichtlich des Reisetermins, des Reiseziels, des Ortes des Reiseantritts, der Unterkunft, der Beförderungsart oder der Fluggesellschaft vorgenommen werden, wird von TO bei Einhaltung nachstehender Fristen ein prozentuales Umbuchungsentgelt pro Kunden erhoben:
a) bei Flugpauschalreisen mit Linienfluggesellschaften bis 22 Tage vor Reiseantritt 30% vom Reisepreis pro Person
b) bei anderen Reisearten, Nur-Hotel oder Nur Landarrangement bis 22 Tage vor Reiseantritt 30% vom Reisepreis pro Person
7.2 Umbuchungswünsche des Kunden, die nach Ablauf der unter 7.1a/b genannten Fristen erfolgen, können, sofern ihre Durchführung überhaupt möglich ist, nur nach Rücktritt vom Reisevertrag gemäß Ziffer 6.2 zu den genannten Bedingungen und gleichzeitiger Neuanmeldung durchgeführt werden. Dieses gilt nicht bei Umbuchungswünschen, die nur geringfügige Kosten verursachen.
7.3 Umbuchungswünsche/Änderungen, die nur geringfügige Kosten verursachen, werden mit € 30 pro Person in Rechnung gestellt. Geringfügige Änderungen sind z.B.: Änderung der Verpflegungsleistung, der Zimmerkategorie oder Ähnliches.
a) bei Flugpauschalreisen mit Linienfluggesellschaften bis 22 Tage vor Reiseantritt 30% vom Reisepreis pro Person
b) bei anderen Reisearten, Nur-Hotel oder Nur Landarrangement bis 22 Tage vor Reiseantritt 30% vom Reisepreis pro Person
7.2 Umbuchungswünsche des Kunden, die nach Ablauf der unter 7.1a/b genannten Fristen erfolgen, können, sofern ihre Durchführung überhaupt möglich ist, nur nach Rücktritt vom Reisevertrag gemäß Ziffer 6.2 zu den genannten Bedingungen und gleichzeitiger Neuanmeldung durchgeführt werden. Dieses gilt nicht bei Umbuchungswünschen, die nur geringfügige Kosten verursachen.
7.3 Umbuchungswünsche/Änderungen, die nur geringfügige Kosten verursachen, werden mit € 30 pro Person in Rechnung gestellt. Geringfügige Änderungen sind z.B.: Änderung der Verpflegungsleistung, der Zimmerkategorie oder Ähnliches.
8. Nicht in Anspruch genommene Leistungen
Nimmt der Kunde aus von TO nicht zu vertretenden Gründen einzelne Leistungen nicht in Anspruch, so besteht kein Anspruch des Kunden auf anteilige Rückerstattung. TO wird sich jedoch um Erstattung bei dem jeweiligen Leistungsträger bemühen. Diese Verpflichtung entfällt, wenn es sich um völlig unerhebliche Leistungen handelt oder wenn einer Erstattung gesetzliche oder behördliche Bestimmungen entgegenstehen.
9. Rücktritt und Kündigung durch Transorient Touristik GmbH
TO kann in folgenden Fällen vor Reiseantritt vom Reisevertrag zurücktreten oder nach Reiseantritt den Reisevertrag kündigen:
a) ohne Einhaltung einer Frist, wenn der Kunde die Durchführung der Reise ungeachtet einer Abmahnung durch TO/Agentur vor Ort nachhaltig stört oder wenn der Kunde sich in solchem Masse vertragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist. Kündigt TO, so behält TO den Anspruch auf den Reisepreis. TO rechnet jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen an, die aus einer anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistungen erlangt werden, einschl. der von den Leistungsträgern gut gebrachten Beträge.
b) bis 27 Tage vor Reiseantritt wegen Nichterreichens einer Mindestteilnehmerzahl unter der Voraussetzung, dass in der jeweiligen Reiseausschreibung die Mindestteilnehmerzahl beziffert wird sowie der Zeitpunkt bis zu welchem vor dem vertraglich vereinbarten Reisebeginn dem Kunden spätestens die Erklärung zugegangen sein muss, genannt ist. In der Reisebestätigung muss deutlich lesbar auf diese Angaben hingewiesen werden. Wird die Reise aus diesem Grund nicht durchgeführt, erhält der Kunde auf den Reisepreis geleistete Zahlungen unverzüglich zurück.
a) ohne Einhaltung einer Frist, wenn der Kunde die Durchführung der Reise ungeachtet einer Abmahnung durch TO/Agentur vor Ort nachhaltig stört oder wenn der Kunde sich in solchem Masse vertragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist. Kündigt TO, so behält TO den Anspruch auf den Reisepreis. TO rechnet jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen an, die aus einer anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistungen erlangt werden, einschl. der von den Leistungsträgern gut gebrachten Beträge.
b) bis 27 Tage vor Reiseantritt wegen Nichterreichens einer Mindestteilnehmerzahl unter der Voraussetzung, dass in der jeweiligen Reiseausschreibung die Mindestteilnehmerzahl beziffert wird sowie der Zeitpunkt bis zu welchem vor dem vertraglich vereinbarten Reisebeginn dem Kunden spätestens die Erklärung zugegangen sein muss, genannt ist. In der Reisebestätigung muss deutlich lesbar auf diese Angaben hingewiesen werden. Wird die Reise aus diesem Grund nicht durchgeführt, erhält der Kunde auf den Reisepreis geleistete Zahlungen unverzüglich zurück.
10. Kündigung wegen „Höherer Gewalt“
Wird die Reise infolge bei Vertragsschluss nicht vorhersehbarer höherer Gewalt erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt, so können sowohl der Kunde als auch TO den Reisevertrag unter Einhaltung der Vorschriften des § 651 j BGB kündigen. Wird der Vertrag nach § 651 j BGB Absatz 1 gekündigt, so finden die Vorschriften des § 651e Abs. 3/Sätze 1 und 2, Abs.4/ Satz 2 Anwendung. Die Mehrkosten für die Rückbeförderung sind von den Parteien je zur Hälfte zu tragen. Im Übrigen fallen die Mehrkosten dem Reisenden zur Last.
11. Haftung von Transorient Touristik GmbH
11.1 TO haftet im Rahmen der Sorgfaltspflicht eines ordentlichen Kaufmanns für die gewissenhafte Reisevorbereitung, die sorgfältige Auswahl und Überwachung des Leistungsträgers und die ordnungsgemäße Erbringung der bestätigten Reiseleistungen auf der Grundlage des Prospektes.
11.2 TO haftet für ein Verschulden der mit der Leistungserbringung betrauten Personen.
11.2 TO haftet für ein Verschulden der mit der Leistungserbringung betrauten Personen.
12. Obliegenheiten des Kunden
12.1 Werden Reiseleistungen nicht vertragsgemäß erbracht, kann der Kunde Abhilfe verlangen. Der Kunde ist verpflichtet, TO einen aufgetretenen Reisemangel unverzüglich anzuzeigen. Unterlässt er dieses schuldhaft, tritt eine Minderung des Reisepreises nicht ein. Dies gilt nur dann nicht, wenn die Anzeige erkennbar aussichtslos ist oder aus anderen Gründen unzumutbar ist. Tritt ein Mangel auf oder fehlt eine zugesicherte Eigenschaft, ist der Kunde verpflichtet, unverzüglich gegenüber der Reiseleitung vor Ort, deren Daten auf dem, dem Kunden bereits vor Reiseantritt ausgehändigten, Hotelgutschein stehen, anzuzeigen. Ist eine Reiseleitung nicht vorhanden - keine Hinweise auf dem Hotelgutschein - sind etwaige Reisemängel dem Reiseveranstalter an dessen Sitz zur Kenntnis zu geben:
Telefon: 040.51 48 900 · Fax: 040.51 48 700
Montag – Freitag: 09.00 – 19.00 Uhr MEZ
Samstag: 10.00 – 18.00 Uhr MEZ
Sonntag: 11.00 – 18.00 Uhr MEZ
e-mail: info@transorient.de
TO kann die Abhilfe auch in der Weise schaffen, dass eine gleichwertige oder höhere Ersatzleistung erbracht wird, soweit dies für den Kunden zumutbar ist. Zur Abhilfe ist TO nicht verpflichtet, wenn der Reisemangel bewusst wider Treu und Glauben herbeigeführt wurde bzw. die Abhilfe eine unzulässige Vertragsänderung darstellt. Die örtliche Reiseleitung ist beauftragt, für Abhilfe zu sorgen, sofern dieses möglich ist. Sie ist jedoch nicht befugt, Ansprüche des Kunden anzuerkennen.
12.2 Will ein Kunde den Reisevertrag wegen eines Reisemangels der in § 615c BGB bezeichneten Art nach § 615e BGB oder aus wichtigem, TO erkennbaren Grund wegen Unzumutbarkeit kündigen, hat er TO zuvor eine angemessene Frist zu setzen. Dies gilt nur dann nicht, wenn Abhilfe unmöglich ist oder von TO verweigert wird oder wenn die sofortige Kündigung des Vertrages durch ein besonderes, dem Reiseveranstalter erkennbares Interesse des Kunden gerechtfertigt wird.
12.3 Bei eventuell auftretenden Leistungsstörungen ist der Kunde verpflichtet, im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen alles ihm Zumutbare zu tun, um zu einer Behebung der Störung beizutragen und eventuell entstehenden Schaden so gering wie möglich zu halten. Insbesondere hat er TO auf die Gefahr eines Schadens aufmerksam zu machen.
12.4 Sofern das Gepäck des Kunden bei Flugreisen verloren geht, beschädigt wird oder nicht rechtzeitig ankommt, muss der Kunde unbedingt und unverzüglich eine schriftliche Schadensanzeige (P.I.R.) an Ort und Stelle bei der Fluggesellschaft, die die Beförderung durchgeführt hat, vornehmen. Die Schadensanzeige ist bei Gepäckverlust binnen 7 Tagen, bei Verspätungen innerhalb von 21 Tagen nach Aushändigung, zu erstatten. TO übernimmt keine Haftung für den Verlust bzw. die Beschädigung von Wertgegenständen oder Geld im aufgegebenen Gepäck, wenn jene bei der Aufgabe des Gepäckstücks auf dem Flugschein nicht ausdrücklich vermerkt worden sind. In sonstigen Fällen ist TO zu verständigen.
Telefon: 040.51 48 900 · Fax: 040.51 48 700
Montag – Freitag: 09.00 – 19.00 Uhr MEZ
Samstag: 10.00 – 18.00 Uhr MEZ
Sonntag: 11.00 – 18.00 Uhr MEZ
e-mail: info@transorient.de
TO kann die Abhilfe auch in der Weise schaffen, dass eine gleichwertige oder höhere Ersatzleistung erbracht wird, soweit dies für den Kunden zumutbar ist. Zur Abhilfe ist TO nicht verpflichtet, wenn der Reisemangel bewusst wider Treu und Glauben herbeigeführt wurde bzw. die Abhilfe eine unzulässige Vertragsänderung darstellt. Die örtliche Reiseleitung ist beauftragt, für Abhilfe zu sorgen, sofern dieses möglich ist. Sie ist jedoch nicht befugt, Ansprüche des Kunden anzuerkennen.
12.2 Will ein Kunde den Reisevertrag wegen eines Reisemangels der in § 615c BGB bezeichneten Art nach § 615e BGB oder aus wichtigem, TO erkennbaren Grund wegen Unzumutbarkeit kündigen, hat er TO zuvor eine angemessene Frist zu setzen. Dies gilt nur dann nicht, wenn Abhilfe unmöglich ist oder von TO verweigert wird oder wenn die sofortige Kündigung des Vertrages durch ein besonderes, dem Reiseveranstalter erkennbares Interesse des Kunden gerechtfertigt wird.
12.3 Bei eventuell auftretenden Leistungsstörungen ist der Kunde verpflichtet, im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen alles ihm Zumutbare zu tun, um zu einer Behebung der Störung beizutragen und eventuell entstehenden Schaden so gering wie möglich zu halten. Insbesondere hat er TO auf die Gefahr eines Schadens aufmerksam zu machen.
12.4 Sofern das Gepäck des Kunden bei Flugreisen verloren geht, beschädigt wird oder nicht rechtzeitig ankommt, muss der Kunde unbedingt und unverzüglich eine schriftliche Schadensanzeige (P.I.R.) an Ort und Stelle bei der Fluggesellschaft, die die Beförderung durchgeführt hat, vornehmen. Die Schadensanzeige ist bei Gepäckverlust binnen 7 Tagen, bei Verspätungen innerhalb von 21 Tagen nach Aushändigung, zu erstatten. TO übernimmt keine Haftung für den Verlust bzw. die Beschädigung von Wertgegenständen oder Geld im aufgegebenen Gepäck, wenn jene bei der Aufgabe des Gepäckstücks auf dem Flugschein nicht ausdrücklich vermerkt worden sind. In sonstigen Fällen ist TO zu verständigen.
13. Beschränkung der Haftung
13.1 Die vertragliche Haftung von TO für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt:
a) sofern ein Schaden des Kunden weder vorsätzlich noch grobfahrlässig herbeigeführt wird oder
b) soweit TO für einen dem Kunden entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens des Leistungsträgers verantwortlich ist.
13.2 Die deliktische Haftung von TO für Sachschäden, die nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt. Diese Haftungshöchstsumme gilt jeweils je Kunde je Reise. Möglicherweise darüber hinausgehende Ansprüche im Zusammenhang mit Reisegepäck nach dem Montrealer Übereinkommen bleiben von der Beschränkung unberührt.
13.3 Dem Kunden wird in jedem Fall im eigenen Interesse der Abschluss einer Reiseunfall- und Reisegepäck- sowie Reisekrankenversicherung empfohlen. Für seine Ansprüche aus dem mit einer Versicherungsgesellschaft geschlossenen Vertrag ist nicht TO, sondern die Hanse Merkur Versicherungsgesellschaft zuständig, auch wenn das Hanse Merkur Versicherungspaket von TO angeboten worden ist.
13.4 TO haftet nicht für Leistungsstörungen, Personen und Sachschäden im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden (z.B. Ausflüge, Sportveranstaltungen, Ausstellungen, Sportangebote, Beförderungsleistungen von und zum ausgeschriebenen Ausgangs und Zielort), wenn diese Leistungen in der Ausschreibung und der Buchungsbestätigung als Fremdleistung so eindeutig gekennzeichnet werden, dass sie für den Kunden erkennbar nicht Bestandteil der Reiseleistungen von TO sind. TO haftet jedoch
a) für Leistungen, welche die Beförderung des Kunden vom ausgeschriebenen Ausgangsort der Reise zum ausgeschriebenen Zielort, Zwischenbeförderungen während der Reise und die Unterbringung während der Reise beinhalten,
b) wenn und insoweit für einen Schaden des Kunden die Verletzung von Hinweis-, Aufklärungs- oder Organisationspflichten von TO ursächlich geworden sind.
13.5 Ein Schadensersatzanspruch gegen TO ist insoweit beschränkt oder ausgeschlossen, als auf Grund internationaler Übereinkommen oder auf solchen beruhenden gesetzlichen Vorschriften, die auf die von einem Leistungsträger zu erbringenden Leistungen anzuwenden sind, ein Anspruch auf Schadensersatz gegen den Leistungsträger nur unter bestimmten Voraussetzungen oder Beschränkungen geltend gemacht werden kann oder unter bestimmten Voraussetzungen ausgeschlossen ist.
a) sofern ein Schaden des Kunden weder vorsätzlich noch grobfahrlässig herbeigeführt wird oder
b) soweit TO für einen dem Kunden entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens des Leistungsträgers verantwortlich ist.
13.2 Die deliktische Haftung von TO für Sachschäden, die nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt. Diese Haftungshöchstsumme gilt jeweils je Kunde je Reise. Möglicherweise darüber hinausgehende Ansprüche im Zusammenhang mit Reisegepäck nach dem Montrealer Übereinkommen bleiben von der Beschränkung unberührt.
13.3 Dem Kunden wird in jedem Fall im eigenen Interesse der Abschluss einer Reiseunfall- und Reisegepäck- sowie Reisekrankenversicherung empfohlen. Für seine Ansprüche aus dem mit einer Versicherungsgesellschaft geschlossenen Vertrag ist nicht TO, sondern die Hanse Merkur Versicherungsgesellschaft zuständig, auch wenn das Hanse Merkur Versicherungspaket von TO angeboten worden ist.
13.4 TO haftet nicht für Leistungsstörungen, Personen und Sachschäden im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden (z.B. Ausflüge, Sportveranstaltungen, Ausstellungen, Sportangebote, Beförderungsleistungen von und zum ausgeschriebenen Ausgangs und Zielort), wenn diese Leistungen in der Ausschreibung und der Buchungsbestätigung als Fremdleistung so eindeutig gekennzeichnet werden, dass sie für den Kunden erkennbar nicht Bestandteil der Reiseleistungen von TO sind. TO haftet jedoch
a) für Leistungen, welche die Beförderung des Kunden vom ausgeschriebenen Ausgangsort der Reise zum ausgeschriebenen Zielort, Zwischenbeförderungen während der Reise und die Unterbringung während der Reise beinhalten,
b) wenn und insoweit für einen Schaden des Kunden die Verletzung von Hinweis-, Aufklärungs- oder Organisationspflichten von TO ursächlich geworden sind.
13.5 Ein Schadensersatzanspruch gegen TO ist insoweit beschränkt oder ausgeschlossen, als auf Grund internationaler Übereinkommen oder auf solchen beruhenden gesetzlichen Vorschriften, die auf die von einem Leistungsträger zu erbringenden Leistungen anzuwenden sind, ein Anspruch auf Schadensersatz gegen den Leistungsträger nur unter bestimmten Voraussetzungen oder Beschränkungen geltend gemacht werden kann oder unter bestimmten Voraussetzungen ausgeschlossen ist.
14. Ausschluss von Ansprüchen und Verjährung
Eine vor Ort erstattete Mängelanzeige dient in der Regel zur Abhilfe und ersetzt eine Geltendmachung von Ansprüchen nach Reiseende nicht.
14.1 Alle Ansprüche wegen nicht vertragsgemäßer Erbringung der Reise, einschließlich solcher aus Rückgewähr eines Teils des Reisepreises z.B. auf Grund einer Stornierung, müssen vom Kunden Frist wahrend innerhalb eines Monats nach vertraglich vorgesehener Beendigung der Reise ausschließlich gegenüber TRANSORIENT Touristik GmbH, Borsteler Chaussee 85-99a Haus 12, 22453 Hamburg, angemeldet werden. Dies gilt jedoch nicht für die Frist zur Anmeldung von Gepäckschäden, Zustellungsverzögerungen bei Gepäck oder Gepäckverlust im Zusammenhang mit Flügen gemäß Ziffer 10.5. Diese sind binnen 7 Tagen bei Gepäckverlust, binnen 21 Tagen bei Gepäckverspätung nach Aushändigung, zu melden. Leistungsträger, Reiseleitungen, andere örtliche Vertretungen und die vermittelnden Reisebüros sind nicht bevollmächtigt die Anspruchsanmeldung des Kunden zu verfassen oder zur Weiterleitung an TO entgegenzunehmen. Die Frist ist nur dann gewahrt, wenn diesbezügliche Erklärung des Kunden vor ihrem Ablauf TO zugeht, es sei denn, dem Kunden wird es aus einer Fallgestaltung unverschuldet unmöglich die Frist einzuhalten.
14.2 Ansprüche des Kunden nach den §§ 651c bis 651f BGB verjähren in einem Jahr. Die Verjährung beginnt mit dem Tage, an dem die Reise dem Vertrage nach enden sollte. Schweben zwischen dem Kunden und TO Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis der Kunde oder TO die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die Verjährung tritt frühestens 3 Monate nach dem Ende der Hemmung ein.
14.1 Alle Ansprüche wegen nicht vertragsgemäßer Erbringung der Reise, einschließlich solcher aus Rückgewähr eines Teils des Reisepreises z.B. auf Grund einer Stornierung, müssen vom Kunden Frist wahrend innerhalb eines Monats nach vertraglich vorgesehener Beendigung der Reise ausschließlich gegenüber TRANSORIENT Touristik GmbH, Borsteler Chaussee 85-99a Haus 12, 22453 Hamburg, angemeldet werden. Dies gilt jedoch nicht für die Frist zur Anmeldung von Gepäckschäden, Zustellungsverzögerungen bei Gepäck oder Gepäckverlust im Zusammenhang mit Flügen gemäß Ziffer 10.5. Diese sind binnen 7 Tagen bei Gepäckverlust, binnen 21 Tagen bei Gepäckverspätung nach Aushändigung, zu melden. Leistungsträger, Reiseleitungen, andere örtliche Vertretungen und die vermittelnden Reisebüros sind nicht bevollmächtigt die Anspruchsanmeldung des Kunden zu verfassen oder zur Weiterleitung an TO entgegenzunehmen. Die Frist ist nur dann gewahrt, wenn diesbezügliche Erklärung des Kunden vor ihrem Ablauf TO zugeht, es sei denn, dem Kunden wird es aus einer Fallgestaltung unverschuldet unmöglich die Frist einzuhalten.
14.2 Ansprüche des Kunden nach den §§ 651c bis 651f BGB verjähren in einem Jahr. Die Verjährung beginnt mit dem Tage, an dem die Reise dem Vertrage nach enden sollte. Schweben zwischen dem Kunden und TO Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis der Kunde oder TO die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die Verjährung tritt frühestens 3 Monate nach dem Ende der Hemmung ein.
15. Informationspflichten über die Identität
des ausführenden Luftfahrtunternehmens
des ausführenden Luftfahrtunternehmens
Laut EU-Verordnung zur Unterrichtung von Fluggästen über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens ist TO verpflichtet, den Kunden über die Identität der ausführenden Fluggesellschaft sämtlicher im Rahmen der gebuchten Reise zu erbringenden Flugbeförderungsleistungen bei der Buchung zu informieren. Steht bei der Buchung die ausführende Fluggesellschaft noch nicht fest, so ist TO verpflichtet, dem Kunden die Fluggesellschaft bzw. die Fluggesellschaften zu nennen, die wahrscheinlich den Flug durchführen wird bzw. werden. Sobald TO weiss, welche Fluggesellschaft den Flug durchführen wird, muss der Kunde informiert werden. Wechselt die dem Kunden genannte Fluggesellschaft, muss TO den Kunden unverzüglich darüber unterrichten. Die „Black List“ der Fluggesellschaften ist unter www.transorient.de abrufbar.
16. Pass-, Visa-, Einreise- und Gesundheitsbestimmungen
16.1 TO übernimmt keinerlei Gewähr für die Richtigkeit von ihr selbst oder einer ihrer Agenturen gemachten Angaben bezüglich Pass-, Visa-, Einreise- und Gesundheitsbestimmungen.
16.2 Der Kunde ist verantwortlich für das Beschaffen und Mitführen der notwendigen Reisedokumente, eventuell erforderliche Impfungen sowie das Einhalten von Zoll- und Devisenvorschriften. Nachteile, die aus dem Nichtbefolgen dieser Vorschriften erwachsen, z.B. die Zahlung von Rücktrittskosten, gehen zu seinen Lasten.
16.3 TO haftet nicht für die rechtzeitige Erteilung und den Zugang notwendiger Visa durch die jeweilige diplomatische Vertretung, wenn der Kunde TO mit der Besorgung beauftragt hat, es sei denn, dass TO eigene Pflichten schuldhaft verletzt hat.
16.2 Der Kunde ist verantwortlich für das Beschaffen und Mitführen der notwendigen Reisedokumente, eventuell erforderliche Impfungen sowie das Einhalten von Zoll- und Devisenvorschriften. Nachteile, die aus dem Nichtbefolgen dieser Vorschriften erwachsen, z.B. die Zahlung von Rücktrittskosten, gehen zu seinen Lasten.
16.3 TO haftet nicht für die rechtzeitige Erteilung und den Zugang notwendiger Visa durch die jeweilige diplomatische Vertretung, wenn der Kunde TO mit der Besorgung beauftragt hat, es sei denn, dass TO eigene Pflichten schuldhaft verletzt hat.
17. Aufrechnungsverbot
Der Kunde ist nicht berechtigt gegen Ansprüche auf Zahlung des vereinbarten Reisepreises die Aufrechnung zu erklären, es sei denn, die Gegenforderung ist unbestritten oder rechtskräftig festgestellt.
18. Rechtswahl
Auf das Vertragsverhältnis zwischen dem Kunden und TO findet ausschliesslich deutsches Recht Anwendung. Dies gilt auch für das gesamte Rechtsverhältnis. Soweit bei Klagen des Kunden gegen TO im Ausland für die Haftung von TO dem Grunde nach nicht deutsches Recht angewendet wird, findet bezüglich der Rechtsfolgen, insbesondere hinsichtlich Art, Umfang und Höhe von Ansprüchen des Kunden ausschließlich deutsches Recht Anwendung.
19. Gerichtsstand
19.1 Der Kunde kann TO nur am Sitz des Unternehmens verklagen. Gerichtsstand ist Hamburg.
19.2 Für Klagen von TO gegen den Kunden ist der Wohnsitz des Kunden maßgebend. Für Klagen gegen Kunden, bzw. Vertragspartner des Reisevertrages, die Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts oder Personen sind, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort im Ausland haben, oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, wird als Gerichtsstand Hamburg vereinbart.
19.3 Die vorstehenden Bestimmungen gelten nicht,
a) wenn und insoweit sich aus vertraglich nicht abdingbaren Bestimmungen internationaler Abkommen, die auf den Reisevertrag zwischen dem Kunden und TO anzuwenden sind, etwas anderes zugunsten des Kunden ergibt oder
b) wenn und insoweit auf den Reisevertrag anwendbare, nicht abdingbare Bestimmungen im Mitgliedstaat der EU, dem der Kunde angehört, für den Kunden günstiger sind als die genannten Bestimmungen oder die entsprechenden deutschen Vorschriften.
19.2 Für Klagen von TO gegen den Kunden ist der Wohnsitz des Kunden maßgebend. Für Klagen gegen Kunden, bzw. Vertragspartner des Reisevertrages, die Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts oder Personen sind, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort im Ausland haben, oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, wird als Gerichtsstand Hamburg vereinbart.
19.3 Die vorstehenden Bestimmungen gelten nicht,
a) wenn und insoweit sich aus vertraglich nicht abdingbaren Bestimmungen internationaler Abkommen, die auf den Reisevertrag zwischen dem Kunden und TO anzuwenden sind, etwas anderes zugunsten des Kunden ergibt oder
b) wenn und insoweit auf den Reisevertrag anwendbare, nicht abdingbare Bestimmungen im Mitgliedstaat der EU, dem der Kunde angehört, für den Kunden günstiger sind als die genannten Bestimmungen oder die entsprechenden deutschen Vorschriften.
20. Datenschutz
Personenbezogene Daten, die der Reisende TO im Rahmen der Abwicklung der Reisebuchung zur Verfügung stellt, sind gemäß Bun-desdatenschutzgesetz gegen missbräuchliche Verwendung geschützt.
21. Allgemeine Bestimmungen
Die Unwirksamkeit der einzelnen Bestimmungen des Reisevertrages und dieser Bedingungen hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Reisevertrages und dieser Bedingungen zur Folge. Mit der Veröffentlichung neuer Prospekte verlieren alle früheren Publikationen über gleich lautende Reiseziele und Termine ihre Gültigkeit.
22. Gültigkeit der AGB
Die vorliegenden AGRB vom Mai 2009 gelten bis zur Veröffentlichung neuer AGRB auf dieser Seite.
23. Sitz und Amtsgericht
Transorient Touristik GmbH
Borsteler Chaussee 85–99A/Haus 12
22453 Hamburg
Hamburg, HRB 43431
Borsteler Chaussee 85–99A/Haus 12
22453 Hamburg
Hamburg, HRB 43431





















